Allgemeine geschäftsbedingungen


Download
AGB´s BRB Fliesenprofi Tirol GmbH
AGB.pdf
Adobe Acrobat Dokument 60.2 KB

 

 

 

 

  

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

(AGB) 

 

 

 

für 

BRB Fliesenprofi Tirol GmbH 

Niedere Mundestrasse 15a 

6410 Telfs 

Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand September 2024 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seite 2  

 

 

 

1 Anwendungsbereich  

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils gültigen Fassung gelten für alle Warenlieferungen und 

Leistungen des Auftragnehmers. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Kunden in Zukunft nicht mehr 

ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der eigenen AGB hinweist.   

1.2 Daneben gelten die einschlägigen ÖNORMEN, wie insbesondere ÖNORM B 2207, ÖNORM B  

3407 oder ÖNORM B 2233, sowie die Merkblätter des Österreichischen Fliesen- und  

Kachelofenverbandes.   

1.3 Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (Verbrauchergeschäfte) gelten diese AGB mit 

den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.   

1.4 Entgegenstehende und/oder von diesen AGB abweichende AGB des Kunden werden  

ausdrücklich nicht anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kunde seine eigenen AGB verwendet, es sei denn, der 

Auftragnehmer stimmt der Einbeziehung der fremden AGB schriftlich zu. In diesem Fall und/oder wenn abweichend 

besondere Bedingungen für einzelne Verträge schriftlich vereinbart wurden, gelten diese AGB ergänzend und sind 

auslegend heranzuziehen.  

1.5 Die Auftragsbestätigung und/oder die Ausführung der Bestellung und/oder Leistung bedeutet keine Zustimmung zu 

den AGB des Kunden.    

2 Vertragsabschluss  

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend.  

2.2 Angaben in Katalogen, Prospekten und anderen Werbematerialien sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, 

soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.   

2.3 Ein Vertragsabschluss kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der 

Bestellung und/oder Leistung zustande.   

2.4 Maßgeblich für den vertraglichen Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ist ausschließlich der Inhalt der 

Auftragsbestätigung. In Ermangelung einer Auftragsbestätigung, insbesondere bei unmittelbarer Ausführung der 

Bestellung und/oder Leistung, ist der Inhalt des Lieferscheines und/oder der Rechnung maßgeblich.    

2.5 Der Kunde ist für die Richtigkeit der von ihm angegebenen Maße selbst verantwortlich, ebenso für die technisch 

einwandfreie Lösung beigebrachter Pläne und Zeichnungen.  

2.6 Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu prüfen. Allfällige Abweichungen zu der vom Kunden getätigten 

Bestellung sind unverzüglich schriftlich zu rügen, widrigenfalls der Vertrag mit dem vom Auftragnehmer bestätigten Inhalt 

zustande kommt.    

2.7 Soweit es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, hat der Auftragnehmer in angemessener  

Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erteilung des Auftrages, dem Kunden die  

Auftragsbestätigung zu übermitteln oder die Bestellung und/oder Leistung auszuführen,  

andernfalls ist der Kunde nicht mehr an seinen Auftrag gebunden.   

3 Kostenvoranschlag  

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Kostenvoranschläge entgeltlich. Für die Höhe des  

Entgelts gilt das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten  

Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10% der Nettoangebotssumme als vereinbart.  

3.2 Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge.  

3.3 Wird nach Auftragserteilung der zugrundeliegende Kostenvoranschlag um mehr als 15%  

überschritten, setzt der Auftragnehmer den Kunden davon in Kenntnis. Kostenüberschreitungen bis 15% können ohne 

weitere Verständigung des Kunden verrechnet  werden.  

 

 

Seite 3  

 

 

 

4 Preise und Zahlungsbedingungen  

4.1 Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer. Sämtliche 

Transport- und/oder Verpackungskosten, Fracht- und/oder Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der 

Kunde. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, wird der Kunde vor Vertragsabschluss über die anfallenden Kosten 

bzw. die Methoden der Preisbildung informiert.   

4.2 Die Preise sind freibleibend und gelten vorbehaltlich einer Änderung der Gestehungskosten. Darunter sind 

insbesondere Erhöhungen der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Hafner, 

Platten- und Fliesenleger und Keramiker oder andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten (wie jene für 

Materialien, BeschaGenheit der zu bearbeitenden Flächen, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierungen etc.)  zu 

verstehen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, ist der Auftragnehmer – sofern Änderungen der für die 

Preisbildung erheblichen Parameter eine Minderung der Gestehungskosten ergeben – zu einer entsprechenden 

Preisminderung verpflichtet.   

4.3 Der Auftragnehmer ist - sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – berechtigt, dem Kunden 

Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge angemessen in Rechnung zu stellen.   

4.4 Bei Aufträgen ab einem Wert von € 500.–, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50% der 

Auftragssumme zu verlangen. Die Anzahlung ist binnen 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu leisten.  

4.5 Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:  

- der Kunde leistet 25% der Auftragssumme bei Vertragsabschluss  

- der Kunde leistet 25% der Auftragssumme bei Beginn der Leistung  

- der Kunde leistet den Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung  

4.6 Rechnungen sind sofort nach Erhalt rein netto fällig bzw. zahlbar. Überweisungen gelten erst mit  

Eingang auf dem Konto des Auftragnehmers als bezahlt. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte, dass 

Zahlungen als rechtzeitig gelten, wenn der Überweisungsauftrag am Tag der Fälligkeit erteilt wurde.   

4.7 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen. Im Falle  

der Annahme gilt die Verbindlichkeit erst dann als abgedeckt, wenn diese Papiere vorbehaltlos eingelöst werden 

konnten.   

4.8 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte, dass 

im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit 

Forderungen des Auftragnehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind, eine 

Aufrechnung zulässig ist.   

5 Leistungsbedingungen  

5.1 Der Auftragnehmer ist erst dann zur Leistungsausführung verpflichtet, sobald der Kunde allen seinen Verpflichtungen 

nachgekommen ist, die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstige für die Leistung des 

Auftragnehmers erforderliche Vorarbeiten sichergestellt wurden, alle technischen und kaufmännischen Liefer- und/oder 

Leistungsbelange geklärt wurden und der Auftragnehmer alle für die Ausführung der Bestellung und/oder Leistung  

erforderlichen Unterlagen erhalten hat.   

5.2 Der Kunde verpflichtet sich, jede zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung  

sicherzustellen (Punkt 6.1).   

5.3 Der Kunde verpflichtet sich, eine unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme zu gewährleisten und sicherzustellen, 

dass während der Leistungserbringung eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens 10 Grad Celsius vorherrscht.    

5.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Zufahrt zum Erfüllungsort (Punkt 15) mit Kleinlastkraftwagen zu erlauben und/oder zu 

ermöglichen.   

5.5 Kann dies nicht gewährleistet werden, werden Transportleistungen vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung 

gestellt. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, wird der Kunde  

 

 

 

 

 

 

Seite 4  

 

 

 

vor Vertragsabschluss über die anfallenden Transportkosten bzw. die Methoden der Preisbildung informiert.   

5.6 Für Aufwendungen und/oder Mehrkosten, wie insbesondere Arbeitszeit, An- und Abreisekosten, Transportkosten etc, 

die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass der Kunde die in den Punkten 5.1 bis 5.3 angeführten Vorgaben nicht 

gewährleisten kann, hat der Kunde den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.   

5.7 Fristen und Termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Vereinbarte Liefer- und/oder 

Leistungsfristen sind Circa-Angaben und können vom Auftragnehmer bis zu eine Woche überschritten werden. 

Lieferschwierigkeiten seitens Lieferanten des Auftragnehmers finden in der genannten Frist keine Berücksichtigung.   

5.8 Wenn eine Leistung des Auftragnehmers in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei Zulieferern 

und/oder dem Produzenten nicht möglich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag 

zurückzutreten.   

 

 

 

  

 

 

 

6 Verzug  

6.1 Wird die Ware und/oder das Werk zum vereinbarten Termin vom Kunden nicht abgenommen und/oder die zur 

Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung unterlassen (Punkt 5.2), ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware 

und/oder das Werk für die Dauer von maximal 6 Wochen auf Rechnung und Gefahr des Kunden entweder bei sich oder 

bei einem Spediteur einzulagern.   

6.2 Gleichzeitig ist der Auftragnehmer berechtigt entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder unter Setzung einer 

angemessenen Nachfrist vom Vertag zurückzutreten und die Ware und/oder das Werk anderweitig zu verwerten.   

6.3 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder unter Setzung einer Nachfrist 

von 5 Werktagen (Montag-Freitag) vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Während der 

Nachfrist bzw. bis zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges ist der Auftragnehmer berechtigt die Arbeiten einzustellen. Der  

Auftragnehmer behält sich das Recht zur Geltendmachung aller aus dem Verzug resultierender Schäden vor. Der 

Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder 

Verzugszinsen in Höhe von 10% per annum des Rechnungsbetrages zu verrechnen. Handelt es sich um ein 

Verbrauchergeschäft, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen 

Schadens oder Verzugszinsen in Höhe von 4% per annum des Rechnungsbetrages zu verrechnen.  

6.4 Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu 

ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmensgeschäften jedenfalls einen Pauschalbetrag von € 40,– als Entschädigung für 

Betreibungskosten nach § 458 UGB. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.     

6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingehende Zahlungen des Kunden zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie 

Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt 

auf das aushaftende Kapital anzurechnen.  

6.6 Bei Verzug des Kunden mit einer Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, oGene aber noch nicht fällige 

Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Handelt es 

sich um ein Verbrauchergeschäft, werden oGene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge fällig, wenn der 

Auftragnehmer seine Leistung erbracht hat, die rückständige Leistung des Kunden zumindest 6 Wochen fällig ist und der  

Auftragnehmer den Kunden unter Hinweis auf den Terminverlusts und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 

Wochen, erfolglos gemahnt hat.   

7 Eigentumsvorbehalt  

7.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten und/oder verarbeiteten Ware bis zur vollständigen 

Zahlung des vereinbarten Preises vor.   

7.2 Der Kunde trägt das Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder 

der Verschlechterung. Zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist der Kunde verpflichtet, die 

gelieferten Waren  

 

 

 

 

 

 

Seite 5  

 

 

 

ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbaren Risiken zu  

versichern.      

7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. 

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Auftragnehmer tritt der Kunde dem Auftragnehmer alle ihm aus 

der Weiterveräußerung zukommenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber ab. Der Kunde ist verpflichtet, 

diese Abtretungen in seinen Büchern zu vermerken.   

7.4 Veräußert der Vorbehaltskäufer gegen Barzahlung, übereignet er dem Auftragnehmer den Weiterverkaufserlös durch 

antizipiertes Besitzkonstitut.  

7.5 Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen, erstreckt sich das 

Eigentum des Auftragnehmers entsprechend dem Verhältnis der Wertanteile auch auf die neue Sache.   

7.6 Werden die vom Auftragnehmer gelieferten Waren und/oder die daraus durch Be- und  

Verarbeitung hergestellten Sachen wesentlicher Bestandteil der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die 

untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer an der vom Auftragnehmer gelieferten Ware wird, so tritt der 

Kunde sämtliche Ansprüche gegen den Dritten in der Höhe des Wertes der vom Auftragnehmer gelieferten Ware an den 

Auftragnehmer ab.    

7.7 Verpfändungen und/oder Sicherungsübereignungen von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten  

Waren zugunsten Dritter sind ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. 

Pfändungen durch Dritte sind gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.    

7.8 Im Fall der Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt eine angemessene Preisreduktion, mindestens aber 30% des 

Rechnungswertes.    

7.9 Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer rechtzeitig, aber zumindest eine Woche vor Anmeldung einer 

Insolvenz zu verständigen, damit der Auftragnehmer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum des 

Auftragnehmers stehende Waren übernehmen kann.   

8 Gefahrtragung und Gefahrenübergang 

8.1 Mit der Ablieferung der Waren und/oder des Werkes beim Kunden bzw. der Abholung der Waren  

und/oder des Werkes durch den Kunden geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges 

auf den Kunden über.    

8.2 Ist das Werk im Machtbereich des Kunden, insbesondere an einer dem Kunden gehörigen unbeweglichen Sache 

auszuführen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges bereits mit Beginn der 

Ausführungen des Werkes durch den Auftragnehmer auf den Kunden über.   

8.3 Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges geht auch dann auf den Kunden über, 

wenn sich dieser in Annahmeverzug befindet (Punkt 6.1)  

9 Mängelrüge  

9.1 Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung bzw. Abnahme des Werkes, spätestens innerhalb von 8 Tagen, 

oGensichtliche Mängel jedoch unmittelbar beim Empfang der Lieferung bzw. bei Abnahme des Werkes, versteckte 

Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, bei sonstigem restlosen Entfall von Gewährleistungs- und 

Schadenersatzansprüchen sowie des Rechts zur Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln schriftlich zu rügen.   

9.2 Die Mängelrüge ist ausreichend zu begründen und mit entsprechenden Bescheinigungen zu belegen.     

9.3 Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gelangen die Punkte 9.1 und 9.2 nicht zur Anwendung.  

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

Seite 6  

10 Gewährleistung  

10.1 Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende, technische Abweichungen und/oder Abweichungen 

von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen 

(insbesondere in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und/oder Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als 

genehmigt.   

10.2 Der Auftragnehmer leistet – mit Ausnahme von Punkte 10.1 – Gewähr für jeden Mangel, der bei der Übergabe der 

Ware und/oder des Werkes vorliegt und innerhalb von 6 Monaten hervorkommt (Gewährleistungsfrist).   

10.3 Das Recht des Kunden aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder 

Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß  

Punkt 10.2 (Verjährungsfrist).  

10.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zwischen Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu wählen, sofern nur 

ein geringfügiger Mangel vorliegt. Mehrere Verbesserungsversuche sind zulässig.   

10.5 Das Recht des Kunden aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder 

Vertragsauflösung erlöschen, wenn der Kunde oder ein vom Auftragnehmer nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder 

Instandsetzungen an der Ware und/oder dem Werk vorgenommen hat.     

10.6 Den Beweis, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrenübergang vorhanden war, hat stets der Kunde zu führen. § 

924 ABGB findet keine Anwendung.   

10.7 Im Fall der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Kunde nicht zur Zurückhaltung der gesamten, 

sondern nur eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbehebung nicht 

übersteigen darf, berechtigt.   

10.8 Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gelangen die Punkte 10.2 bis 10.7 nicht zur Anwendung. In diesem Fall 

gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.   

11 Schadenersatz und Haftung  

11.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche 

Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und/oder Lagerung entstanden sind.   

11.2 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die der 

Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt jedoch nicht für Personenschäden. Die 

Beweislast liegt beim Kunden.   

11.3 Schadenersatzansprüche verjähren 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren 

ab Leistungserbringung.   

11.4 Für Beschädigungen und Nachteile wie insbesondere Verlust und Diebstahl, die nicht vom Auftragnehmer zu 

vertreten sind, hat der Kunde einzustehen und den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten, 

insbesondere wenn der Kunde keinen zur Aufbewahrung von Materialien und Maschinen geeigneten und ausreichend 

verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.   

11.5 Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gelangen die Punkte 11.2 bis 11.4 nicht zur Anwendung. In diesem Fall 

haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die er leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt nicht für Personenschäden 

und/oder Schäden an zur Bearbeitung übernommener Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt.    

12 Prüf- und Warnpflicht  

12.1 Den Auftragnehmer triGt keine, über den üblichen fachlichen Umfang der Hafner, Platten- und Fliesenleger und 

Keramiker hinausgehende, besondere Prüf- oder Untersuchungspflicht.   

12.2 Der Kunde leistet Gewähr, dass die vom Auftragnehmer zu bearbeitenden Böden, Wände etc.  

alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung besitzen.   

13 Höhere Gewalt  

 

 

 

 

 

 

Seite 7  

 

 

 

13.1 Im Falle eines von außen einwirkenden, elementaren Ereignisses, das auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt 

nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist (höhere 

Gewalt), wie insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien, 

Pandemien, Seuchen, behördliche Maßnahmen wie z.B. Quarantäneanordnungen etc., wird die Leistungspflicht der  

Vertragsparteien für die Dauer des Ereignisses suspendiert.   

13.2 Dies gilt insbesondere auch für Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung von 

Unterlieferanten, Transportunterbrechungen und/oder  

Produktionseinstellungen, soweit diese Ereignisse auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.    13.3 Gegenseitige 

Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Kunden – ohne Anerkennung 

einer Rechtspflicht – über Leistungshindernisse auf Grund von höherer Gewalt.  

13.4 Gegenteilige Klauseln des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt.  

14 Geistiges Eigentum  

14.1 An den Kunden übermittelte Daten und Dokumente, wie insbesondere Kostenvoranschläge, Abbildungen, 

Zeichnungen, Kalkulationen, Muster, Pläne und Skizzen sind Werke iSd öUrhG und stehen als solche im geistigen 

Eigentum des Auftragnehmers. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers dürfen diese weder 

vervielfältigt, bearbeitet, Privaten und/oder der ÖGentlichkeit zur Verfügung gestellt und/oder verbreitet werden.   

14.2 Die übermittelten Daten und Dokumente unterliegen strikter Geheimhaltung und dürfen Dritten nicht ohne 

ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.  

14.3 Nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung sind die vom Auftragnehmer übermittelten Daten und 

Dokumente vom Kunden bzw. dessen Gehilfen (§ 1313a ABGB) unverzüglich, nachweislich und vollständig zu löschen 

oder auf andere Art und Weise zu vernichten bzw. auf Wunsch des Auftragnehmers an diesen zu retournieren, sofern 

dem nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.   

15 Erfüllungsort  

15.1 Bei Warenlieferungen ist Erfüllungsort – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – stets der Sitz des 

Auftragnehmers.   

15.2 Bei Werkverträgen gilt als Erfüllungsort jener Ort, an dem das Werk - nach Vereinbarung der Vertragsparteien - 

hergestellt werden soll. Subsidiär gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.    

16 Gerichtsstand  

16.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesen AGB 

und/oder den Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftragnehmer und Kunden, die diesen AGB zugrunde liegen, ist das 

sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.  

16.2 Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen  

Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kunden  

liegt.   

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seite 8  

17 Rechtswahl 

17.1 Die zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich 

österreichischem Recht, unter Ausschluss von nationalen und supranationalen Verweisungsnormen (IPRG, ROM I-VO) 

und des UN-Kaufrechtes.  

17.2 Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gilt Punkt 17.1 nur insoweit, als dadurch keine zwingenden 

gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, 

eingeschränkt werden.   

 

 

 

  

 

 

 

18 Nebenabreden  

Mündliche Nebenabreden zu Verträgen, denen diese AGB zugrunde liegen und/oder zu diesen AGB, sind unzulässig. 

Änderungen und/oder Ergänzungen der Verträge, die diesen AGB zugrunde liegen und/oder dieser AGB, bedürfen zu ihrer 

Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.   

 

 

 

  

 

 

 

19 Korrespondenz und elektronischer Geschäftsverkehr  

19.1 Jegliche Korrespondenz zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer ist unter Angabe der Bestell- bzw. 

Auftragsnummer zu führen.  

19.2 Rechtsgestaltende Erklärungen zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer, wie insbesondere Bestellungen, 

Bestellbestätigungen, Auftragsbestätigungen, Nebenabreden etc. entsprechen auch dann dem Schriftformerfordernis, 

wenn sie per E-Mail übermittelt werden.    

 

 

 

  

 

 

 

20 Salvatorische Klausel  

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder werden, bleibt die 

Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Eine rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige 

Bestimmung ist durch eine rechtswirksame und gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu 

ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt.